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AGB

1. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im folgenden AGB) gelten ausschließlich gegenüber bei Vertragsschluss in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelnden Unternehmen und juristischen Personen. Die AGB gelten gegenüber diesen Bestellern ausnahmslos für alle unsere Angebote, Abschlüsse und Lieferungen.

2. Die AGB des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nach Eingang nicht noch einmal widersprochen haben. Das bedeutet, dass im Falle von Kollisionen zwischen unseren AGB und den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers ausschließlich unsere AGB gelten. Aus diesem Grund werden auch solche in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers enthaltene zusätzliche bzw. ergänzende Regelungen nicht Vertragsinhalt, die in diesen AGB fehlen.

3. Allen Lieferungen und Leistungen liegen unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zu Grunde.

4. Angegebene Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich als verbindlich bestätigt sind. Die Lieferfrist läuft nicht während der Dauer von höherer Gewalt, Vertriebs- und Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrungen und sonstiger von uns nicht zu vertretenden Einflüssen auf Herstellung und Vertrieb. Wird ein Liefertermin überschritten, ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachlieferfrist zu setzen. Erfolgte die Lieferung nicht bis zum Ablauf der Nachlieferfrist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

5. Unsere Angebote sind stets freibleibend, wobei unser Eigentums- und Urheberrecht bzw. das unserer Lieferanten an Angeboten, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen bestehen bleibt. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden.
Der Besteller ist an seine Bestellung zwei Wochen gebunden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der Bestellung bei uns. Der Vertrag ist erst abgeschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung innerhalb dieser 2-Wochen-Frist schriftlich bestätigen oder die Lieferung ausgeführt haben.
Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Das gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
Unsere Preise verstehen sich rein netto ab unserem Lager bzw. dem Herstellerwerk. Die gesetzliche Umsatzsteuer, Verpackungs-, Verladungs- und Versandkosten sowie die Kosten der Aufstellung und Inbetriebnahme des Liefergegenstands werden daher zusätzlich berechnet.
Die vereinbarten Preise beruhen auf den am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preisen des Herstellers. Wir sind zur Kaufpreiserhöhung berechtigt, wenn der Liefergegenstand vertragsgemäß oder auf Grund eines nachträglichen Wunsches des Bestellers später als vier Monate nach dem Vertragsschluss ausgeliefert werden soll und sich zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung unser Einkaufspreis bzw. der Preis des Herstellers ändert. Die Kaufpreiserhöhung darf die prozentuale Erhöhung unseres Einkaufspreises nicht übersteigen.
Geringfügige, handelsübliche sowie durch technische Verbesserungen bedingte Abweichungen von unseren Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sind zu lässig.
Garantien werden von uns nur bei besonderer Vereinbarung übernommen. Eine solche Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen dient nur der Beschreibung des Leistungsgegenstandes und stellt daher keine Garantie dar.

6. Unsere Preise verstehen sich in EURO ausschließlich Fracht, zzgl. Mehrwertsteuer. Wir verrechnen für Inlandssendungen einen Verpackungs- und Frachtkostenanteil in Höhe von 9 % vom Warenwert bis zu einer Auftragshöhe von EURO 1.000,--. Auslandssendungen erfolgen grundsätzlich unfrei ab Lager Amerang zzgl. Verpackung zum Selbstkostenpreis.
Aufträge ab EURO 1.000,-- werden ohne Zuschlag von Fracht und Verpackung frei Station des Empfängers geliefert. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, die Lieferung frei Empfängerstation zu widerrufen, falls wir feststellen sollten, dass das vereinbarte Zahlungsziel nicht eingehalten wird. In diesem Fall werden wir dem Besteller die vollen Fracht- und Verpackungskosten nachträglich berechnen. 

7. Nimmt der Besteller die Ware nicht ab, sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt,

  • auf Vertragserfüllung zu bestehen, wobei der Besteller für den Zeitraum zwischen vereinbartem und tatsächlichem Liefertermin die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Ware trägt;
  • oder vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des uns tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen oder ohne Schadensnachweis 10 % des Kaufpreises zu verlangen, vorbehaltlich des vom Besteller zu erbringenden Nachweises, dass uns kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

8. Für alle Lieferungen gelten unsere am Tag der Lieferung gültigen Preise. Mindestauftragshöhe für Neukunden EURO 250,--.
Für Aufträge unter EURO 80,-- berechnen wir Mindermengenzuschlag in Höhe von EURO 8,--. Erstbestellungen erfolgen grundsätzlich per Nachnahme oder Vorauskasse.

9. Unsere Rechnungen werden sofort nach Rechnungseingang fällig, Bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung werden unbeschadet weitergehende Rechte nach entsprechender Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz, mindestens jedoch 12 % berechnet.

Die nicht rechtzeitige Zahlung einer Lieferung oder begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers können wir zum Anlass nehmen, sämtliche Forderungen gegen den Besteller sofort fällig zu stellen und weitere Lieferung nur gegen Vorkasse zu erbringen. Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren fälligen Zahlungsansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, er kann gegenüber unseren Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

10. Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Auf ein Zurückhaltungsrecht kann sich der Besteller nicht berufen.

11. Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Wareneingang und bei verborgenen Mängeln spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung des Mangels bei uns eingehen. Die Frist wird nur durch Eingang der Rüge bei uns, nicht bei unseren Vertretern gewahrt.
Für kennbare und verborgene Mängel oder für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften leisten wir innerhalb von 6 Monaten nach Absendung der Ware ausschließlich in der Weise Gewähr, dass wir nach unserer Wahl entweder die Ware unentgeltlich nachbessern oder mangelfreie Ware gegen Rücksendung der beschädigten Waren nachliefern. Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung unmöglich oder geraten wir mit ihr in Verzug, so kann der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
Transportschäden müssen innerhalb von 24 Stunden bei der DHL, UPS bzw. innerhalb zwei Tagen bei der Bahn bzw. Spedition gemeldet werden.
Soweit es sich bei unseren Waren um Handarbeiten handelt, sind gewisse Struktur-, Maß- und Farbabweichungen der Abbildung bzw. Muster gegenüber den Originalen möglich. Auch insoweit handelt es sich nicht um Mängel.

12. Alle vertraglichen oder außervertraglichen Schadensersatzansprüche des Bestellers, die über die im Gesetz geregelten hinausgehen, gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrunde werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

13. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich und unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten mit dem Besteller. 
Im Falle der Vereinbarung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist können wir erst vier Wochen nach Ablauf des Liefertermins bzw. der Lieferfrist durch Mahnung in Verzug (vgl. § 286 Abs. 1 BGB) gesetzt werden.
Bei Arbeitskämpfen, beim Eintritt unvorhergesehener und außerhalb unseres Einflussberichts liegender Hindernisse sowie bei vom Hersteller zu verantwortender Hindernisse verlängert sich der Liefertermin bzw. die Lieferfrist um die Dauer durch diese Umstände bedingte Lieferverzögerung. Dies gilt entsprechend, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten.
Der Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines Schadens wegen Lieferverzögerung (§ 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 286 BGB) ist bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % des vereinbarten (Netto-) Kaufpreises beschränkt.
Alle weiteren Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wegen einer Lieferverzögerung kann der Besteller bei leichter Fahrlässigkeit insbesondere nicht Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB i.V.m. § 281 BGB) verlangen.
Der Liefergegenstand bleibt bis zu vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle unsere sonstigen Forderungen aus dem Kaufvertrag. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf unsere gesamten sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Forderungen.
Wird der unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstand mit anderen, im Alleineigentum des Bestellers stehenden Gegenstände verarbeitet oder mit diesen verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), besteht Einigkeit darüber, dass etwaiges neues Eigentum schon im Zeitpunkt des Entstehens zur Sicherung unserer noch offenen Forderungen auf uns übertragen ist und die Sache vom Besteller unentgeltlich und ohne Rückgaberecht für uns verwahrt wird.
Der Besteller hat die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Maschinenbruch, Wasser- und Feuerschaden auf seine Kosten mit der Maßgabe zu versichern, dass uns die Rechte aus den Versicherungsverträgen zustehen.
Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, unsere Sicherung beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig.
Veräußert oder vermietet der Besteller mit unserer schriftlichen Zustimmung den in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstand, tritt er schon jetzt alle ihm hieraus zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an uns ab. Das gilt auch anteilig in der Höhe des Wertes unseres Miteigentums, falls der Liefergegenstand in andere Gegenstände verarbeitet oder mit diesen verbunden wird.
Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen, der ganz oder teilweise in unserem Eigentum stehenden Gegenstände, hat uns der Besteller sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Besteller hat die Kosten einer Drittwiderspruchsklage sowie aller sonstigen Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Widerbeschaffung unserer Ware erforderlich sind. 
Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers sind wir berechtigt, die Herausgabe des in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstandes zu verlangen. Gegenüber unserem Herausgabeverlangen kann sich der Besteller auf kein Zurückhaltungsrecht berufen. Gibt der Besteller den in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstand nicht innerhalb von zwei Wochen seit unserem Herausgabeverlangen an uns heraus, sind wir berechtigt, unseren Liefergegenstand selbst zurückzuholen. Der Besteller erkennt an, das hierbei unsere Handlungen auf Erlangung des unmittelbaren Besitzes an unserem Liefergegenstand weder eine Verletzung des Hausrechts noch verbotene Eigenmacht darstellen.
Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts an dem Liefergegenstand sowie dessen Rücknahme durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Wir können den vom Besteller zurückverlangten oder von uns zurückgeholten Liefergegenstand zwei Wochen nach Androhung gegenüber dem Besteller durch freihändigen Verkauf verwerten. Der Verwertungserlös wird von uns auf den vereinbarten Preis angerechnet. Wir verpflichten uns, den von uns zurückverlangten Liefergegenstand bestmöglich zu verwerten. Die Verwertungskosten hat der Besteller zu tragen. Entsprechendes gilt für die Kosten der Zurückholung des Liefergegenstands. Die Verwertungskosten betragen 15 % des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere Verwertungskosten nachweisen oder der Besteller nachweist, dass die Verwertungskosten geringer waren.
Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – von uns oder von einer für die Betreuung des Liefergegenstandes vom Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
Wir sind auf Verlangen zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet, soweit der realisierbare Wert aller unserer Sicherheiten den Gesamtbetrag aller unserer Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Auswahl der von uns freizugebenden Sicherheiten werden wir auf die berechtigten Belange des Bestellers Rücksicht nehmen. 

14. Beim Verkauf von neuen Liefergegenständen gilt folgendes:

  • Die Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels des Liefergegenstandes – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in 12 Monaten ab dessen Ablieferung. Dies gilt nicht bei grobem Verschulden oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Satz 1 dieses Absatzes findet ebenfalls keine Anwendung, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • Die Ansprüche des Bestellers wegen eines bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandenen Sachmangels des Liefergegenstands sind – sofern wir nicht den Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen haben - auf Nacherfüllung (§ 439 BGB) beschränkt. Bei Fehlschlägen der Nacherfüllung ist der Besteller nach seiner Wahl zur Minderung des Kaufpreises des Liefergegenstands oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

15. Für durch einen Sachmangel des Liefergegenstands verursachte, nicht am Liefergegenstand selbst entstehende Schäden des Bestellers haften wir nur

  • bei grobem Verschulden;
  • bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  • bei der schuldhaften, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten hinsichtlich des bei Vertragsschluss voraussehbaren typischen Schadens;
  • in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird;
  • bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften des Liefergegenstands, wenn die Zusicherung gerade den Zweck hatte, den Besteller gegen nicht am Liefergegenstand entstehende Schäden abzusichern, sowie
  • bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands.
  • Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
  • Für nicht durch einen Sachmangel des Liefergegenstands verursachte und nicht am Liefergegenstand selbst entstehende Schäden des Bestellers gilt der oben genannte Abschnitt entsprechend.
  • Unsere Haftung für durch Lieferverzögerung verursachte Schäden des Bestellers ist in Nummer 12 dieser AGB entsprechend.
  • Die oben genannten Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Schadenersatzansprüche gegen unsere gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
  • Erfüllungsort für die Lieferung des Liefergegenstandes ist Rosenheim.
  • Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag ist Rosenheim. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  • Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des CISG bzw. UN-Kaufrechts.
  • Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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